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Kryptowährungen: Gewinne aus Token-Verkäufen als Einkünf ... / bb) Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG?

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Jüngst rückte vor allem ein ertragsteuerliches Thema in den Fokus der Unterstützer und Nutzer virtueller Währungen: eine mögliche Ausdehnung der Haltefrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG von einem auf zehn Jahre.[39] Hintergrund dieser Überlegung ist die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG wonach sich die Haltefrist für die Steuerbarkeit der privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern auf zehn Jahre verlängert, wenn aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Einkünfte erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG erzielt werden.[40]

Denkbar sind derartige Einkünfte, die ihrerseits einer Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegen würden,[41] sowohl in den teils bereits diskutierten Fällen des sog. Krypto-Lending als auch beim sog. Staking:

  • Als Krypto-Lending bezeichnet man regelmäßig einen Vorgang, bei dem Kryptowährungen für einen bestimmten Zeitraum entgeltlich an einen Dritten überlassen werden.[42] Teils wird in diesem Zusammenhang auch von einer Verzinsung gesprochen.[43]
  • Als Staking bezeichnet man ein Verfahren, bei welchem bestehende Krypto-Token in aktiven Wallets an der Fortschreibung der jeweiligen Blockchain teilnehmen und so zu ihrer Sicherheit beitragen (Proof-of-Stake).[44] Wird dabei eine bestimmte Menge an Token in einem Wallet gehalten, erhält der Eigentümer hierfür weitere Token als eine Art Belohnung dafür, dass er zur Sicherheit und Funktionsfähigkeit des jeweiligen Netzwerks beiträgt. Bekannte Beispiele für Kryptowährungen auf Basis des Proof-of-Stake-Verfahrens sind etwa Dash oder NEO.

In beiden Konstellationen, d. h. sowohl in Fällen der Tokengenerierung durch Lending sowie durch Staking, i...

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