Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kritische Kommentierung ausgewählter Aspekte des aktualisierten BMF-Schreibens zum InvStG vom 18.8.2009 (BStBl. I 2009, 931) unter Berücksichtigung des Regierungsentwurfs für ein JStG 2010 – Teil 1 (BB 2010, Heft 26, S. 1565)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.8.2009 (BStBl. I 2009, 931) sein Schreiben vom 2.6.2005 (BStBl. I 2005, 728) zu Zweifels- und Auslegungsfragen des InvStG aktualisiert. Das InvStG ist seit 2005 mehrfach geändert worden. Insbesondere die Unternehmensteuerreform 2008 und die insoweit zum 1.1.2009 in Kraft getretene Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge im Privatvermögen haben eine erhebliche Überarbeitung des 2005 veröffentlichten Schreibens notwendig gemacht. Weiteren Anpassungsbedarf löste das am 28.12.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz – InvÄndG)[1] aus. Die investmentrechtliche Einführung eines formellen Investmentbegriffs für ausländische Investmentfonds in § 2 Abs. 9 InvG hat aufgrund der Verweisung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG unmittelbare Folgen auf den Anwendungsbereich des InvStG. In dem vorliegenden Beitrag werden für die Fondspraxis bedeutsame Neuerungen dargestellt und kritisch kommentiert. Insoweit werden zudem die bevorstehenden Änderungen durch das JStG 2010 beleuchtet.

[1] BGBl. I 2007, 3089 ff.

I. Anwendungs- und Übergangsregelungen (§§ 1, 18 InvStG)

1. Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer im InvStG (Rn. 0 und 291a ff.)

Durch das Unternehmensteuereformgesetz 2008 vom 14.8.2007[2] wurde eine Abgeltungsteuer auf (sämtliche) Kapitalerträge im Privatvermögen (§§ 20, 32d, 43 Abs. 5 EStG) eingeführt, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG). Einkünfte aus Kapitalvermögen (i. S. d. § 20 EStG) unterliegen gem. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG einem einheitlichen Steuersatz von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt). Mit Ausnahme eines Sparer-Pauschbetrages (801 Euro/1602 Euro) ist ein weiterer Abzug von Werbungskosten unzulässig (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten werden dagegen berücksichtigt. Hierdurch entsteht eine Schedule für Kapitaleink...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren