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Krisenmanagement im Verein: die Insolvenz vermeiden / 3.4 Haftung bei Pflichtverletzung

Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh, Prof. Dr. Ronald Wadsack
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Eine Haftung des Vereinsvorstands kommt im hiesigen Kontext nur dann in Betracht, wenn eine schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht vorliegt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Vorstand seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung entweder vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig nachkommt. Hier zeigt sich das im Einzelfall bestehende Dilemma: Einerseits ist der Vorstand in Hinblick auf die ihm obliegende ordnungsgemäße Geschäftsführung gehalten, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen, andererseits darf er mit der Antragstellung nicht "schuldhaft zögern". So kann die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts der Antragstellung erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Zu beachten ist dabei, dass auch eine verfrühte oder gar unbegründete Antragstellung zu einer persönlichen Haftung des Vereinsvorstands führen kann (dazu mehr im Abschnitt "4. Reaktion auf die Vereinskrise: Vermeidung der Insolvenz").

 
Achtung

Der richtige Zeitpunkt ist bei der Antragstellung entscheidend.

Die Haftung für einen schuldhaft hinausgezögerten Insolvenzantrag besteht sowohl gegenüber dem Verein als auch den Vereinsgläubigern (siehe hierzu ausführlich Cherkeh, a. a. O., S. 117 ff., m. w. N.). Die Haftungsbeschränkung des § 31a BGB gilt – sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Privilegierung gegeben sind – jedoch nur für die Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein. Sie bezieht sich nicht auf anspruchsberechtigte Außenstehende, ihnen gegenüber bleibt es somit bei der vollen persönlichen Haftung des Vorstands. Auch der Freistellungsanspruch nach § 31a Abs. 2 BGB hilft nur im Innenverhältnis und entfällt bei grober Fahrlässigkeit des Vorstands. Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit kann in der Praxis schnell überschritten sein, diese ist bereits anzunehmen, wenn das Vors...

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