1 Zuschüsse während des Krankengeldbezugs
Verschiedene Arbeitgeber zahlen freiwillig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung während des Bezugs von Krankengeld an den Arbeitnehmer Zuschüsse oder gewähren weiterhin bestimmte Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Werkswohnung). Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Bezüge richtet sich nach § 23 c Abs. 1 SGB IV.
Teilarbeitsunfähigkeit
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz führt zum 1.1.2028 die Teilarbeitsunfähigkeit ein. Der Versicherte erhält in dieser Zeit ein anteiliges Arbeitsentgelt und teilweises Krankengeld. Es handelt sich beim anteiligen Arbeitsentgelt nicht um einen Zuschuss. § 23c Abs. 1 SGB IV ist darauf nicht anzuwenden.
2 Beitragspflicht
Werden während des Krankengeldbezugs Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung gewährt, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Einnahmen dürfen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sind.
Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Zuschüsse zum Krankengeld unterliegen als Arbeitsentgelt der Steuerpflicht. Beiträge zur Sozialversicherung sind zu entrichten, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Die vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlten Beträge sind erst dann als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen. Der Krankengeldzuschuss wird in dem Umfang beitragspflichtig, in dem er das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt überschreitet.
Regelung gilt auch für PKV-Versicherte
Dies gilt sowohl für Mitglieder der gesetzlichen als auch für Ve...