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Korrekte Kassenführung / 7 Besonderheiten beim Einsatz elektronischer Kassen

Susanne Kowalski
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Wer elektronische Kassen einsetzt, muss sich nicht nur mit der Technik auseinandersetzen, sondern gegebenenfalls auch mit komplizierten Verwaltungsanweisungen und der Einhaltung von verschiedenen Fristen für eine korrekte Umrüstung. Hier hat sich in den vergangenen Jahren einiges getan.

 
Hinweis

Eine Registrierkassenpflicht ist für Vereine auch künftig nicht vorgesehen, sodass Vereine weiterhin offene Ladenkassen nutzen können. Wer im Verein keine elektronischen Kassen einsetzt und auch für die Zukunft nicht darüber nachdenkt, kann dieses Unterkapitel überspringen.

Ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2010 befasste sich im Wesentlichen mit der Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, es ersetzte seinerzeit ein Schreiben aus 1996. Kassendaten unterlagen seitdem als steuerrelevante elektronische Daten dem Datenzugriff der Finanzverwaltung.

Viele Kassen erfüllten aus technischen Gründen die Anforderungen des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2010 nicht. Daher gab es die Übergangsvorschrift zum Umstieg vom BMF-Schreiben aus 1996 hinsichtlich der seit 2010 geltenden Regeln. Hierbei ging es insbesondere um die Umrüstung oder Weiternutzung alter Kassen. Es waren unter Umständen Änderungen an der Hard- und/oder Software der Geräte vorzunehmen. War eine Modernisierung nicht möglich, durfte die betreffende Kasse bis zum 31.12.2016 weiter benutzt werden. 2017 wurden die Regelungen im Bereich der elektronischen Kassen weiter verschärft, es wurde insbesondere eine Einzelaufzeichnungspflicht eingeführt, ebenso die Möglichkeit, dass Finanzämter Kassen im Rahmen einer unangekündigten Kassennachschau kontrollieren dürfen.

 
Hinweis

Bei einer Kassennachschau handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit ...

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