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Körperschaftsteuer / 6 Die Vermietungsgenossenschaft

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§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG enthält die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Steuerbefreiung von Wohnungsgenossenschaften führen. Dabei handelt es sich nicht um ein Wahlrecht. Die Steuerbefreiung steht allen Wohnungsgenossenschaften zu, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Sie werden sogar zur Steuerfreiheit gezwungen, wenn sie diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklichen.

Voraussetzung für den Status der sog. steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaft mit partiell steuerpflichtigem Geschäftskreis ist, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sog. nicht begünstigten Geschäftstätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG). Die Steuerbefreiung gilt neben der Körperschaftsteuer auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Vermietungsgenossenschaften können im Rahmen ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit und in den Grenzen, die der Markt zulässt, für jeden Veranlagungszeitraum selbst entscheiden, ob sie steuerpflichtig oder steuerbefreit sein wollen, und zwar durch Unterlassen oder Vornahme steuerpflichtiger Geschäfte.

Die Genossenschaft ist mit ihrer gesamten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig, wenn

  • ihre Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen oder
  • die Genossenschaft bis spätestens 31.12.1992 bzw. 1993 zur Steuerpflicht gem. § 34 Abs. 5 KStG optiert hat.

Widerruf der Option zur Steuerpflicht

Die Option zur vollen Steuerpflicht war in den alten Bundesländern befristet nur bis zum 31.12.1992 und in den neuen Bundesländern nur bis zum 31.12.1993 möglich.

Ein Widerruf der Option zur Steuerpflicht ist einmalig mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich. Bei einer Beendigung der vollen Steuerpflicht ist allerdings zu beachten, dass die in der Zeit der Steuerpflicht entstanden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

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