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Körperschaftsteuer / 4.3.3 Weiteranwendung des bisherigen Rechts (§ 34 Abs. 16 KStG)

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Die Unternehmen, die die EK 02-Abgeltungssteuer nicht gezahlt haben, müssen das bisherige Recht bis zum 31.12.2019 weiter anwenden. Von besonderer Bedeutung dabei ist, wenn Ausschüttungen vorgenommen werden, ob körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung entsteht.

Nach der Verwendungsreihenfolge des Körperschaftsteuerrechts kann sog. "neutrales Vermögen" für eine Ausschüttung verwendet werden, ohne dass eine Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 38 KStG eintritt. Erst wenn kein neutrales Vermögen vorhanden ist (vgl. § 27 KStG), erfolgt eine Verrechnung mit dem EK 02 und danach mit dem steuerlichen Einlagekonto nach folgender Verwendungsfiktion[1]:

 

Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

. /. Nennkapital

. /. Bestand steuerliches Einlagekonto

. /. Bestand EK 02

= ausschüttungsfähiger Betrag, der nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung führt (neutrales Vermögen)

. /. Summe der offenen und anderen Ausschüttungen (im Wirtschaftsjahr erbrachte Leistungen)

= negativer Differenzbetrag (übersteigender Betrag), der zunächst mit vorhandenem EK 02, ansonsten mit dem steuerlichen Einlagekonto zu verrechnen ist

Übersteigt die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen das neutrale Vermögen, so gilt in Höhe des übersteigenden Betrags EK 02 als verwendet.

Die Verwendung des EK 02 führt gemäß § 38 KStG bis zum 31. 12.2019 zur Körperschaftsteuererhöhung in Höhe von 3/7 des für die Ausschüttung verwendeten Betrags.

Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben bei Genossenschaften ist keine Leistung i. S. d. § 38 KStG (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 7 KStG), es sei denn, es handelt sich um umgewandelte Rücklagen.

Besonderheiten ergeben sich für Vermietungsgenossenschaften, da der wesentliche Geschäftsbereich steuerbefreit, aber oftmals ein kleiner, partiell steuerpfli...

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