Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Körperschaftsteuer / 2 Einkommen und Steuersatz

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Steuersubjekte der Körperschaftsteuer unterliegen wie die natürlichen Personen selbstständig als juristische Personen mit dem zu versteuernden Einkommen (Bemessungsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1 KStG) der Körperschaftsteuer. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen weisen die Körperschaften allerdings kein Privatvermögen, sondern nur Betriebsvermögen auf.

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Der Veranlagungszeitraum ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG das Kalenderjahr. Das Kalenderjahr ist grundsätzlich Bemessungs- und Ermittlungszeitraum. Für nach dem HGB zur Buchführung verpflichtete Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Wirtschaftsjahr der maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG). Die Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG steuerlich nur wirksam, wenn sie mit Zustimmung des Finanzamts erfolgt. Die Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr ist ohne Weiteres zulässig. Das Wirtschaftsjahr darf einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überscheiten (§ 8b EStDV).

Im Fall des Wechsels zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht werden die stillen Reserven auf den Zeitpunkt des Wechsels durch Erstellung einer steuerlichen Anfangs- bzw. Schlussbilanz, in der die einzelnen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert angesetzt werden, aufgedeckt. Die Berücksichtigung bei der Einkommensermittlung wird wie folgt vorgenommen:

  • Beim Eintritt der Steuerbefreiung (eine bisher steuerpflichtige Körperschaft wird von der Körperschaftsteuer befreit): Die stillen Reserven, die während der Dauer der Steuerpflicht entstanden sind, werden aufgedeckt und einer Schlussbesteuerung unterworfen (§ 13 Abs. 1 KStG), und
  • beim Eintritt der Steuerp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren