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Kirchensteuer / 5.3 Nachweisverfahren

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Weist der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er für diese Arbeitnehmer auf die Entrichtung der pauschalen Kirchenlohnsteuer verzichten. Für die übrigen Arbeitnehmer muss die Kirchensteuer dann nach dem allgemeinen Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %) von der pauschalen Lohnsteuer erhoben werden.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer sind die Aufzeichnungen im Lohnkonto über das Religionsbekenntnis derjenigen Arbeitnehmer maßgebend, denen die pauschal besteuerten Bezüge zugeflossen sind. Lässt sich der auf die einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen Lohnsteuer nicht ermitteln, kann aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den kirchensteuerfreien Arbeitnehmern aufgeteilt werden.[1]

Nachweis der Nichtkirchensteuerpflicht

Als Nachweis der fehlenden Kirchenzugehörigkeit gelten

  • die vom Arbeitgeber beim BZSt abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder
  • ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat.[2]

Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers nach amtlichem Muster, dass dieser bereits zu Beginn seiner Beschäftigung oder seit einem konkreten Austrittsdatum keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.[3] Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

 
Wichtig

Nachweisverfahren bei Aushilfen und Teilzeitkr...

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