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Kinderzulage (§ 23a TV-H)

Tanja Eichner
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1 Regelungsinhalt

Einführung

Nach Ansicht der Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L sei die finanzielle Unterstützung und Förderung für Kinder eine gesamtgesellschaftliche und familienpolitische Aufgabe des Staates und grundsätzlich nicht Sache des einzelnen Arbeitgebers. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L entschieden, dass die Bezahlung der Beschäftigten unabhängig vom Familienstand und der Kinderzahl erfolgt. TVöD und TV-L sehen keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile für "neue" Kinder mehr vor. Jedoch sollten im Rahmen der Überleitung die bereits beschäftigten Mitarbeiter, die zuvor den Ortzuschlag als familienbezogenen Bestandteil oder den Sozialzuschlag erhielten, keine finanziellen Einbußen erleiden. Deshalb werden für "alte" Kinder von übergeleiteten Beschäftigten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage weitergewährt (vgl. § 11 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA/TVÜ-Länder). Die Besitzstandszulage läuft mit dem Älterwerden der Kinder in den nächsten Jahren aus.

Die Tarifvertragsparteien in Hessen haben im Jahr 2009 bei erstmaliger Abfassung des TV-H einen eigenen Weg beschritten. Sie haben sich entschieden, nicht nur – in Anlehnung an die anderen öffentlichen Arbeitgeber – eine Besitzstandszulage für "alte" Kinder zu gewähren (§ 11 TVÜ-H), sondern auch eine Kinderzulage für "neue" Kinder.[1] "Neue" Kinder sind Kinder, die unter Geltung des TV-H, d.h. ab dem 1. Januar 2010, geboren werden und Kinder von ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellten Beschäftigten. Unter die Kinderzulage fallen aber auch "alte" Kinder von übergeleiteten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen für die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-H nicht mehr vorliegen, jedoch die Voraussetzungen des § 23a TV-H gegeben sind. Die "alten" Kinder werden dann quasi zu "neuen" Kindern. Dies...

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