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Kinder / 4 Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

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4.1 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

4.1.1 Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen

  • zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und
  • zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter),
  • die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Dabei ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Als nicht schulpflichtig gilt ein Kind bis zur tatsächlichen Einschulung.[1]

Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.[2]

 
Wichtig

Auswirkung auf Kinderbetreuungskosten

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.[3]

Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat. Es ist also unerheblich, welcher Elternteil die Kosten trägt.[4]

[1] R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR.
[2] R 3.33 Abs. 4 Sätze 2, 3 LStR.
[3] BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BFH/NV 2021 S. 1238; FG Köln, Urteil v. 14.8.2020, 14 K 139/20, Rev. beim BFH unter Az. III R 54/20.
[4] R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR.

4.1.2 Zahlung an beratende und betreuende Dienstleistungsunternehmen

Pauschale Arbeitgeberzahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer kostenlos in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen (z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige), gehören nicht zum Arbeitslohn.[1] Gleiches gilt für individuelle Zahlungen des Ar...

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