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Kenntnis des Käufers von einer Garantieverletzung beim U ... / I. Ausgangslage: § 442 BGB

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Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 442 BGB, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss ("Signing") kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Dies bedeutet, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte

  • bei (leicht) fahrlässiger Unkenntnis des Mangels behält,
  • während er sie bei grob fahrlässiger Unkenntnis verliert, falls kein arglistiges Verschweigen des Verkäufers oder eine Beschaffenheitsgarantie vorliegen,
  • bei positiver Kenntnis des Mangels verliert.

Da bei Unternehmenskäufen Garantien meist als selbstständige Garantien, und nicht als Beschaffenheitsgarantien ausgestaltet werden,[1] findet § 442 BGB auf solche Fallgestaltungen keine Anwendung, so dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte hier bei grob fahrlässiger Unkenntnis (mangels Beschaffenheitsgarantie) regelmäßig verliert. Angeführt wird in diesem Zusammenhang, der § 442 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke weise Bezug auf zu dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium").[2] Da dieses Verbot auch beim Unternehmenskauf gilt, besteht zumindest die Gefahr einer Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Behandlung von Fällen, in denen der Verkäufer selbstständige Garantien für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, auch wenn § 442 BGB auf selbstständige Garantien keine Anwendung findet.[3]

[1] Grundlegend Hilgard/Kraayvanger, MDR 2002, 678 ff.
[2] Westermann, in: Münchener Kommentar-BGB, 6. Aufl. 2012, § 442 Rn. 1.
[3] Vgl. Melle...

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