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Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt (BB 2023, Heft 36, S. 2016)

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Einführung

BFH, Urteil vom 15.6.2023 - IV R 6/20

ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.IVR6.20.0

Volltext des Urteils: BBL2023-1814-1 unter www.betriebs-berater.de

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, S. 2, § 35b Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10

Amtliche Leitsätze

1. NV: Die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte und alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllende Nebentätigkeit schließt – lässt sich jene nicht unter eine der ausnahmsweise kürzungsunschädlichen Tätigkeiten subsumieren – die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird.

2. NV: Unerheblich ist, ob diese originär gewerbliche Nebentätigkeit der Personengesellschaft im Verhältnis zu ihrer grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist. Bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist keine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.

Sachverhalt

Streitig ist die Gewährung der erweiterten Kürzung für ein Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den Erhebungszeiträumen 2013 bis 2016 (Streitjahre).

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren unternehmerisches Kerngeschäft in der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke liegt. Neben der Erzielung gewerblicher Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien betrieb sie seit Mitte der 1990er Jahre und auch in den Streitjahren an dem jeweils ersten Adventswochenende für drei Tage vier Weihnachtsmarktstände auf dem Weihnachtsmarkt in X. Dieser Weihnachtsmarkt wurde vo...

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