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Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei Zahlung eines Aufgeldes auf die Sondereinlage und nachfolgender Einziehung von Kommanditaktien (BB 2017, Heft 10, S. 559)

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Einführung

BFH, Urteil vom 7.9.2016, I R 57/14

ECLI:DE:BFH:2016:U.070916.IR57.14.0

Volltext des Urteils: BBL2017-559-1 unter www.betriebs-berater.de

UmwStG 2002 § 24; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2b

1 Amtliche Leitsätze

1. Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG a. F. berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert anzusetzen.

2. Weder die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters.

2 Aus den Gründen

2.1 Bemessung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft

 

Rz. 7-8

II. [. . .] 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gilt eine Kapitalgesellschaft, die – wie im Streitfall die KGaA – Organgesellschaft i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist, als Betriebsstätte des Organträgers (sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bilden die Organgesellschaft und der Organträger kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wäre diese Gesellschaft selbständiges Steuersubjekt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags jedes der Unternehmen sind auf dieser ersten Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) zu beachten (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, vgl. z. B...

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