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Keine Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis auch bei Betriebsübergang (BB 2008, Heft 10, S. 507)

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Einführung

BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07

Volltext des Urteils: BBL2008-507-2 www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz

Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.

2 Zusammenfassung

Der Kläger machte die Erteilung eines Endzeugnisses mit dem Text des Zwischenzeugnisses geltend. Das Zwischenzeugnis wurde dem Kläger unmittelbar vor einem Betriebsübergang vom Betriebsveräußerer ausgestellt. Das dem Kläger ein halbes Jahr später erteilte Endzeugnis des Betriebserwerbers wich inhaltlich von diesem Zwischenzeugnis ab. Insbesondere enthielt es keine Beurteilung der Arbeitsleistung für die Zeit vor dem Betriebsübergang. Der Kläger beanstandete das Zeugnis unmittelbar nach dessen Erteilung im August 2003 und sodann mit Schreiben vom September 2003, Dezember 2003, Juni 2004 sowie Januar und Februar 2005. Die Beklagte berief sich auf die Verwirkung des Zeugnisanspruches.

Das Gericht gab dem Klageantrag statt. Da die Beklagte als Betriebserwerberin in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB eingetreten ist, schulde sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Endzeugnis (§ 73 HGB bzw. § 109 GewO). Das Zeugnis muss sich auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beziehen. Zwar muss es der Zeugniswahrheit und -klarheit entsprechen. Gleichwohl sei die Beklagte inhaltlich an das Zwischenzeugnis gebunden. Weder sind nachträglich Umstände bekannt geworden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, noch habe sich die Beklagte auf die inhaltliche Unrichtigkeit berufen. Auch wenn die Beklagte die Gesamtdaue...

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