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Kein Einfluss von Mehrentnahmen in früheren Jahren und Hinzurechnungsbeträgen nach § 7g EStG auf das negative Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG (BB 2022, Heft 29/30, S. 1711)

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Einführung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 13.4.2022, 13 K 141/20 F

ECLI:DE:FGMS:2022:0413.13K141.20F.00

Volltext des Gerichtsbescheids: BBL2022-1711-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 15a, § 7g

Leitsätze (des Kommentators)

1. Aufgrund der streng jahresbezogenen Betrachtung des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG einerseits und der abschließenden gesetzlichen Regelung von Einlageminderungen andererseits beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht.

2. Die außerbilanziellen Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG haben für die Höhe des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG keine Relevanz.

Aus den Gründen

Zulässigkeit und teilweise Begründetheit der Klage

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Berichtigung des Klagerubrum

I. Das Klagerubrum war zu berichtigen. Klägerin des vorliegenden Klageverfahrens ist nicht die KG; stattdessen sind die an der KG beteiligten Mitunternehmer, in deren Interesse das vorliegende Klageverfahren geführt wird, als Kläger anzusehen. [. . .]

Klage gegen den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG ist zulässig und teilweise begründet

II. Soweit die Klage sich gegen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG richtet, ist sie zulässig und teilweise begründet.

Zulässigkeit der Klage

1. Die Klage ist in zulässiger Weise gegen den Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG gerichtet. Der Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG ist Grundlagebescheid für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung, soweit in ihm über die Ausgleichsfähigkeit der angefallenen Verluste entschieden wird. Der Steuerpflichtige muss demgemäß Fragen zur Anwendung der Regelung des § 15a EStG – wie vorliegend geschehen – durch Anfechtung des Feststellungsbescheides nach § 15a Abs. 4 EStG klären (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22.06.2006 – IV R 31, 32/05, BStBl. II 2007, 687, mit weiteren Nachweisen [BB 2006, 2345 Ls, StB 2006, 405 Ls]).

Die Klage gegen den Feststell...

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