Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge (BB 2017, Heft 36, S. 2095)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Einführung

BFH, Urteil vom 29.3.2017, I R 73/15

ECLI:DE:BFH:2017:U.290317.IR73.15.0

Volltext des Urteils: BBL2017-2095-1 unter www.betriebs-berater.de

§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStG, § 2 Abs. 1 S. 2 InvStG, § 39 Abs. 1 S. 2 KAGG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG

1 Leitsatz

Ausschüttungsgleiche Erträge i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.

2 Aus den Gründen

2.1 Bilanzierung von Investmentanteilen mit ihren Anschaffungskosten

 

Rz. 8-9

II. [. . .] 1. Anteile an einem Investmentfonds im Betriebsvermögen sind steuerbilanziell eigenständige Wirtschaftsgüter. Es sind insoweit die einzelnen Anteile, nicht aber die vom Investmentfonds gehaltenen Wirtschaftsgüter zu bilanzieren (vgl. Häuselmann, Betriebs-Berater – BB – 1992, 312, 315; Weber/Böttcher/Griesemann, Die Wirtschaftsprüfung 2002, 905, 906; Petersen, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2006, 1674, 1676; Helios/ Löschinger, Der Betrieb 2009, 1724, 1725 f.; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, InvStG, § 2 Rz 55; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 2 InvStG Rz 97). Da es sich – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – bei den von S in ihrem Umlaufvermögen gehaltenen Investmentanteilen um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens handelte, waren sie sowohl im Rahmen der Erstbewertung als auch zum Ende des Streitjahres nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren (vgl. dazu die Nachweise bei Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a. a. O., § 2 InvStG Rz 98).

2.2 Begriff der Anschaffungskosten

 

Rz. 10

2. Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren