Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Karneval und Arbeitsrecht (BB 2008, Heft 6, S. 274)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Der Straßenkarneval beginnt in diesem Jahr besonders früh. Weiberfastnacht ist schon am 31.1.2008. Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der viel zitierte "Ausnahmezustand". Auch die Hemmungen fallen in dieser Zeit deutlich unter das übliche Niveau. Dem freien karnevalistischen Treiben steht die Pflicht zur Arbeitsleistung entgegen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den arbeitsrechtlichen Problemen.

I. "Frei" an Karneval?

Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Eine von vornherein verpflichtende bezahlte Freistellung scheidet damit an diesen Tagen, ebenso wie an allen anderen Karnevalstagen, aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum.

1. Sonderregelungen

In einigen Tarifverträgen wird der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag festgeschrieben. Soweit solche speziellen Regelungen, die selbstverständlich auch individuell arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden können, vorliegen, haben die Mitarbeiter an diesem Tag frei.

2. Betriebliche Übung

Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch auf eine betriebliche Übung stützen. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige (gleichförmige) Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer den konkreten Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ableiten können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Ansprüche aus betrieblicher Übung können nur dann entstehen, wenn für den geltend gemachten Anspruch keine anderweitige Anspruchsgrundlage besteht. Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne die Freiwilligkeit und jed...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren