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Kapitel IV Umwandlung / 4.2.3 Das Verschmelzungsverfahren

Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
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Nach § 4 UmwG schließen die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag. Dieser ist ein gegenseitiger Vertrag, der von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften geschlossen wird.

Erfolgt die Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG), so muss der Verschmelzungsvertrag auch die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten oder feststellen (§ 37 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag soll insbesondere die Übertragung des Vermögens vom übertragenden auf den aufnehmenden Rechtsträger regeln. Er soll festlegen, wie viel Anteile die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten sollen. § 5 UmwG legt die Mindestvoraussetzungen fest, die im Einzelfall durch weitere Detailregelungen ergänzt werden können (z. B. Behandlung von Mietverträgen etc.).

Insbesondere muss im Verschmelzungsvertrag der Verschmelzungsstichtag bestimmt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Dies ist der Tag, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten.

Der Verschmelzungsvertrag bewirkt mit der Eintragung ins Handelsregister den Austausch der Anteile und die Übertragung des Vermögens auf die aufnehmende Gesellschaft. Da es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, müssen die Wirtschaftsgüter der übertragenden Gesellschaft nicht – wie bei der Einzelrechtsnachfolge – durch einen individuellen Akt übertragen werden. Aus diesem Grund verlangt aber § 6 UmwG die notarielle Beurkundung.

Zuständig für den Abschluss des Verschmelzungsvertrags sind die vertretungsberechtigten Organe. Dies sind bei der OHG und der KG die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter (Komplementäre gemäß §§ 161 Abs. 2, 170 HGB oder Kommanditisten, wenn sie gemäß § 125 HGB durch Gesellschaft...

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