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Kapitel 4: Einzelthemen / 13.5 Eigene Anteile

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HGB Steuerrecht

Der Erwerb eigener Anteile ist als Kapitalrückzahlung darzustellen. Der Nennbetrag (oder der rechnerische Wert) von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „gezeichnetes Kapital“ abzusetzen (§ 272 Abs 1 a Satz 1 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (oder dem rechnerischen Wert) und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs 1 a Satz 2 HGB). Im Konzernabschluss ist die Verrechnung des Unterschiedsbetrages nicht auf die frei verfügbaren Rücklagen beschränkt (DRS 22.30). Anschaffungsnebenkosten sind als sonstiger betrieblicher Aufwand des Geschäftsjahres zu erfassen (§ 272 Abs 1 a Satz 3 HGB, DRS 22.32). Gem § 71 b AktG sind eigene Anteile nicht dividendenberechtigt.

Alle Erwerbe von eigenen Anteilen sind wie eine Kapitalherabsetzung auf der Passivseite der Bilanz abzubilden. Die Kapitalrücklage bleibt von dieser Darstellung unberührt.

Die Wiederveräußerung der eigenen Anteile ist spiegelbildlich als Kapitalerhöhung darzustellen. Die Kürzung des gezeichneten Kapitals ist in Höhe des Nennbetrages (oder des rechnerischen Wertes) rückgängig zu machen (§ 272 Abs 1 b Satz 1 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (oder dem rechnerischen Wert) und den ursprünglichen Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist wieder den frei verfügbaren Rücklagen zuzuführen (§ 272 Abs 1 b Satz 2 HGB).

Ein die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigender Differenzbetrag aus dem Verkaufserlös ist als Agio nach § 272 Abs 2 Nr 1 HGB erfolgsneutral in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 272 Abs 1 b Satz 3 HGB). Liegt der Verkaufserlös der eigenen Anteile zwar unter den ursprünglichen Anschaffungskosten, aber über ihrem Nennbetrag (oder rechnerischen Wert), ist der ...

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