Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kapitel 3: Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze / 3.2.5 Eigenkapitalveränderungsrechnung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 
HGB Steuerrecht

Eine gesonderte Eigenkapitalveränderungsrechnung bzw ein Eigenkapitalspiegel zählt grds nicht zu den Pflichtbestandteilen eines Einzelabschlusses nach HGB; kapitalmarktorientierte KapGes (§ 264 d HGB), die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen den Jahresabschluss allerdings um einen Eigenkapitalspiegel erweitern (§ 264 Abs 1 Satz 2 HGB). Ein Eigenkapitalspiegel ist darüber hinaus ein eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses (§ 297 Abs 1 HGB).

AG und KGaA müssen die Veränderung der Kapital- und Gewinnrücklagen sowie eine Ergebnisverwendungsrechnung aufstellen (§§ 152, 158, 278 Abs 3 AktG).

DRS 22 regelt die Darstellung der Zusammensetzung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals im Konzerneigenkapitalspiegel (DRS 22.2 und 22.10 sowie Anlagen zu DRS 22). Die Darstellung hat in einer Matrixform zu erfolgen. Aufgrund der Unterschiede in der Eigenkapitaldarstellung bei KapGes und PHG enthält DRS 22 in den Anlagen für beide Gesellschaftsformen separate Musterkonzerneigenkapitalspiegel.

Mutterunternehmen in der Rechtsform einer KapGes haben Veränderungen nachfolgender Posten abzubilden (DRS 22 Anlage 1):

  • (korrigiertes) gezeichnetes Kapital (davon (1) gezeichnetes Kapital, (2) eigene Anteile und (3) nicht eingeforderte ausstehende Einlagen),
  • Rücklagen (davon (1) Kapitalrücklage und (2) Gewinnrücklagen)
  • Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung,
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
  • Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag, der dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist,
  • nicht beherrschende Anteile (davon (1) nicht beherrschende Anteile vor Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und Jahresergebnis, (2) auf nicht beherrschende Anteile entfallende Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und (3) auf nicht beherrschende Anteil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren