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Jugend- und Auszubildendenvertretung [Stand 2023]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Vertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) in einem Betrieb oder einer Behörde. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen und wirkt auf die Berücksichtigung der Belange der Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten hin.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Dritten Teil des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und damit in den §§ 60 ff. BetrVG geregelt.

Arbeitsrecht

In Betrieben mit Betriebsrat und mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unabhängig von ihrem Alter, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.[1]

Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer (obwohl die über 18-Jährigen auch zum Betriebsrat wahlberechtigt sind), wählbar sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Damit können auch Minderjährige in die JAV gewählt werden, der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind bei der JAV – anders als beim Betriebsrat – grundsätzlich nicht von einer bestimmten Betriebszugehörigkeit abhängig. Allerdings muss der Jugendliche oder zu seiner Ausbildung Beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs sein.

Zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten, die unter diesen Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind, zählen neben den Auszubildenden grundsätzlich auch Praktikanten und Werkstudenten, vora...

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