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Jubiläumszuwendung / 2.1 Lohnsteuerabzug nach der Jahrestabelle

Rainer Hartmann
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Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus den Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie muss nach einem festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden.[1]

 
Hinweis

Seit 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Gelten Jubiläumszuwendungen als Vergütung für eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit, sind sie als Bezüge für mehrere Kalenderjahre zu behandeln; der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte kommt in Betracht.

Für Jubiläumszuwendungen, die dem Arbeitnehmer seit 1.1.2025 zufließen, hat der Arbeitgeber den ermäßigten Steuerabzug nach § 34 EStG nicht mehr zu prüfen. Denn die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ist seit dem Kalenderjahr 2025 nur noch bei der Einkommensteuerveranlagung möglich.[2] Im Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen Jubiläumszahlungen mit dem regulärem Steuersatz dem Steuerabzug nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln. Der Arbeitnehmer kann die Steuerermäßigung erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, ggf. im Wege einer Antragsveranlagung bei seinem Wohnsitzfinanzamt geltend machen.[3]

Durch die Beschränkung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung auf das Veranlagungsverfahren entstehen dem Arbeitnehmer – abgesehen von einem etwaigen Zinsverlust – keine Nachteile.

Der Arbeitgeber hat für Zwecke der Veranlagung den Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten, etwa für Jubiläumszuwendungen, in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig auszuweisen.[4]

[1] § 39b Abs. 3 EStG,

s. Einmalzahlung, Berechnung der Lohnsteuer.

[2] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG wurde durch das Wachstumschancengesetz gestrichen.
[3] § 46 Abs. 2 Nr....

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