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Jahressonderzahlung / 4.8.1 Jahressonderzahlung im Geltungsbereich eines TV zur Regelung der Kurzarbeit zum TV-L

Jutta Schwerdle
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Nach der tariflichen Grundregelung zur Jahressonderzahlung (Näher Ziffer 3.5) vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Satz 2 der genannten Vorschrift regelt Ausnahmen. So unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung beispielsweise für Kalendermonate, in denen wegen der Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz kein tarifliches Entgelt erzielt wird. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld sieht § 20 TV-L nicht vor.

Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit zum TV-L sind jedoch die tariflichen Sonderregelungen zur Bemessung der Jahressonderzahlung bei Kurzarbeit zu beachten.

Beispielhaft wird nachfolgend die Bemessung der Jahressonderzahlung anhand der Tarifverträge zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Landes an den baden-württembergischen Staatstheatern (TV-Kurzarbeit Staatstheater BW) vom 22.6.2020[1] dargestellt. Diese Tarifverträge gelten für Beschäftigte, die in einem nicht gekündigten, unter den Geltungsbereich des TV-L oder unter den landesbezirklichen Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen für das ständig beschäftigte Abendpersonal der Theater des Landes Baden-Württemberg fallenden Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen und an einem Staatstheater tätig sind. Die in diesen Tarifverträgen vereinbarten Regelungen sind den im kommunalen Bereich einschlägigen Bestimmungen des TV COVID nachgebildet.

 
Wichtig

Nach TV-Kurzarbeit Staatstheater BW keine Verminderung der Jahressonderzahlung

§ 5 Abs. 2 TV-Kurzarbeit Staatstheater BW bestimmt, dass die Jahressonderzahlung trotz Kurzarbeit ungekürzt weitergezahl...

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