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Jahressonderzahlung / 3.2.2 Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Jutta Schwerdle
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Mit der Tarifeinigung vom 2.3.2019 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im TV-L 16 neue Entgeltgruppen gebildet (Anlage G zum TV-L, vgl. Beitrag Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder 2019).

§ 20 Abs. 2 TV-L regelt lediglich den Bemessungssatz der Jahressonderzahlung hinsichtlich der Beschäftigten, die unter die Entgelttabelle in Anlage B zum TV-L, die sog. allgemeine Entgelttabelle mit den Entgeltgruppen 1 bis 15 fallen.

Die Tarifvertragsparteien haben in einer Zuordnungstabelle die Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage B des TV-L festlegt (§ 52 Nr. 4 TV-L).

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im TV-L beträgt:

 
die S-Entgeltgruppen entsprechen der Entgeltgruppe seit 2022
S 2 2 87,43 v. H.
S 3 4 87,43 v. H.
S 4 5 88,14 v. H.
S 5 (nicht besetzt) 6 88,14 v. H.
S 6 (nicht besetzt), S 7, S 8a, S8b 8 88,14 v. H.
S 9, S 10 (nicht besetzt), S 11a 9a 74,35 v. H.
S 11b, S 12, S 13, S 14 9b 74,35 v. H.
S 15, S 16 10 74,35 v. H.
S 17 11 74,35 v. H.
S 18 12 46,47 v. H.

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