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Jahresarbeitsentgeltgrenze [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch als Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet. Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Seit dem 1.1.2003 gibt es die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich grundsätzlich jährlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V wird geregelt, dass Arbeitnehmer beim Überschreiten der geforderten Grenzwerte krankenversicherungsfrei sind bzw. werden. Die Höhe der jeweils zum 1.1. eines Jahres maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in § 6 Abs. 6–8 SGB V i. V. m. der jeweiligen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung bestimmt. Der GKV-Spitzenverband behandelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Rundschreiben vom 20.3.2019 (GR v. 20.3.2019-I).

Sozialversicherung

1 Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze

In der gesetzlichen Krankenversicherung muss die seit dem 1.1.2003 geltende Differenzierung nach der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze beachtet werden. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die seit dem Jahr 2018 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

 
Zeitraum Allgemeine JAEG[3] Besondere JAEG[4]
2022 64.350 EUR 58.050 EUR
2021 64.350 EUR 58.050 EUR
2020 62.550 EUR 56.250 EUR
2019 60.750 EUR 54.450 EUR
2018 59.400 EUR 53.100 EUR
[1]
[2]
[3] § 6 Abs. 6 SGB V.
[4] ...

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