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Jahresabschluss / 5.3 Verrechnungsverbot: Bruttoprinzip

Prof. Dr. Arnim Goldbach, Monika Ahrweiler
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Posten der Aktivseite dürfen grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Auszahlungen nicht mit Einzahlungen verrechnet werden. Das Verrechnungsverbot (auch Bruttoprinzip genannt) verbessert die Transparenz des Jahresabschlusses.

Ausnahmen:

  • Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.[1]
  • Bei Bestandsveränderungen (Erhöhung und/oder Verminderung des Bestandes) im Bereich der fertigen und unfertigen Erzeugnisse wird in der Ergebnisrechnung nur der Differenzbetrag im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr ausgewiesen. Das heißt, dass bei dieser Position die Erhöhungen und/oder Verminderungen des abzuschließenden Haushaltsjahres mit dem Wert des vorherigen Haushaltsjahres verrechnet werden.
  • Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen verrechnet werden, wenn sie zwischen derselben Person am Bilanzstichtag in einer solchen Weise (gleichartig und gleich fällig) gegenüberstehen, dass sie gemäß § 387 BGB von beiden Seiten (also aus Sicht des Gläubigers und Schuldners) gegeneinander aufgerechnet werden können.
[1] Beispielsweise für niedersächsische Kommunen § 29 KomHKVO NI – kommentiert in Lasar/Grommas/Goldbach/Zähle/Diekhaus/Hankel, Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen. Kommentar, 4., aktualisierte und erweiterte Aufl., 2018, Abschn. B.II.5.e).

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