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Investitionszuschüsse nach dem Gesetz über die Gemeinsch ... / 10. Steuerliche Behandlung der Investitionszuschüsse

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Die Investitionszuschüsse sind – im Gegensatz zu den Investitionszulagen – nicht steuerfrei, sondern sind ein außerordentlich steuerpflichtiger Ertrag. Der Steuerpflichtige hat jedoch nach R 6.5 EStR 2005 ein Wahlrecht. Dies bedeutet, er kann

  • entweder im Jahr der Anspruchsberechtigung bzw. der Vereinnahmung des Investitionszuschusses diesen sofort als außerordentlichen Ertrag versteuern oder
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter vermindern, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen für Abnutzung reduzieren. Voraussetzung für die erfolgsneutrale Behandlung der Zuschüsse ist, dass in der handelsrechtlichen Bilanz entsprechend verfahren wird.

Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abzusetzen (R 6.5 Abs. 2 EStR 2005) ist rechtens. Der Steuerpflichtige muss die Zuschüsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen.[60] Die Zuschüsse mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter.[61]

Besonderheiten gelten, wenn die Zuschüsse nachträglich bzw. im Voraus für das Investitionsvorhaben gewährt werden:

  • Nachträglich gewährte Zuschüsse: Werden Zuschüsse, die erfolgsneutral behandelt werden, erst nach der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährt, so sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Anlagen mit Hilfe eines Darlehens angeschafft oder hergestellt worden sind und der nachträglich gewährte Zuschuss auf dieses Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird.[62]
  • Im Voraus gewährte Zuschüsse: Werden Zuschüsse gewährt, die er...

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