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Insolvenzverfahren

Dipl.-Kffr. Beate Behnke-Hahne
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Gesamtvollstreckungsverfahren, bei dem das gesamte Vermögen des Schuldners gleichmäßig zur Befriedigung aller Gläubiger herangezogen wird (§ 1 InsO). Alle Gläubiger, öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche, können sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Während des Insolvenzverfahrens gilt ein Vollstreckungsverbot (§§ 87, 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO).

Die Insolvenzordnung sieht verschiedene Verfahren vor, um das angestrebte Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners zu verwirklichen[1]:

  • das allgemeine Insolvenzverfahren (§§ 11 bis 216 InsO),
  • das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 bis 269 InsO),
  • die Eigenverwaltung des Schuldners (§§ 270 bis 285 InsO),
  • das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 bis 303 InsO),
  • das Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 bis 314 InsO),
  • das Insolvenzverfahren über besondere Vermögensmassen (§§ 315 bis 334 InsO).
[1] Heussen/Damm, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 11. Aufl. 2014, S. 278.

1 Insolvenzeröffnungsverfahren

Insolvenzvoraussetzungen

Das Insolvenzverfahren wird von den Amtsgerichten als Insolvenzgerichten durchgeführt. Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen, das für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners örtlich zuständig ist. Das Insolvenzgericht prüft in einem vorgeschalteten Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Diese Voraussetzungen sind:

  • ein Insolvenzantrag,
  • die Insolvenzfähigkeit des Schuldners,
  • ein Insolvenzgrund sowie
  • ausreichende Vermögenswerte, um mindestens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 26 InsO).

Antragsberechtigt sind gemäß §§ 13 f. InsO der Schuldner oder seine Gläubiger. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.

Je nachdem, wer den Insolvenzantrag stellt und welche Rechtsform der Schuldner hat, stellt das...

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