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Inflationsausgleich TV-L

Jutta Schwerdle
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1 Einführung, Überblick

Am 9. Dezember 2023 haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sowie dbb beamtenbund und tarifunion auf einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geeinigt.

 
Hinweis

Tariflicher Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Inflationsausgleichsprämien.[1] Mit Abschluss des Tarifvertrags haben die unter den Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich fallenden Beschäftigten bei Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen jedoch einen tarifvertraglichen Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen.

Der Tarifvertrag sieht eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 2023 und ab Januar 2024 monatliche Inflationsausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 EUR vor.

Die Finanzministerien der Länder haben Durchführungshinweise der TdL vom 11. Januar 2024 veröffentlicht, z. B. das Niedersächsische Finanzministerium die Durchführungshinweise in der für Niedersachsen geltenden Fassung zum Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023.[2]

[1] Näher Lexikonstichwort "Inflationsausgleichsprämie", Ziffer 1.2.
[2] Im Internet abrufbar unter https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/tarife/richtlinien_und_sonstige_durchfuhrungs_hinweise/richtlinien-und-sonstige-durchfuhrungs-hinweise-225881.html.

2 Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich, anspruchsberechtigte Personen

Der Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen (§ 1 TV Inflationsausgleich):

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
  2. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
  3. Tarifvertrag fü...

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