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Incentive / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Behandlung beim Empfänger

1.1 Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ein Incentive als Entlohnung im weitesten Sinne vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Solche Geschenke und insbesondere Reisen genügen nicht betriebsfunktionalen Anforderungen, wie z. B. die Geschäftsreise für einen Vertragsabschluss. Dies gilt insbesondere für Reisen mit touristischem Besichtigungsprogramm, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, wenn der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.[1]

Es bleibt auch dann bei dieser Einschätzung, wenn der Arbeitnehmer bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten Händler-Incentivereise Betreuungsaufgaben übernimmt, falls er auf der Reise von seinem Ehegatten begleitet wird – was auf einen gesellschaftlichen Charakter der Reise hinweist.[2]

Weitere lohnsteuerpflichtige Incentives sind Eintrittskarten oder Dauerkarten zu sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, wie Bundesliga-, Theater- und Musicalkarten, oder sog. VIP-Logen zur Formel 1 oder Grand-Slam-Turniere.[3] Ebenso unterliegen sog. Belohnungsessen dem Lohnsteuerabzug, insbesondere Einladungen in die Edelgastronomie.

 
Wichtig

Incentives als Lohnzahlungen von dritter Seite

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist auch dann anzunehmen, wenn die als Incentive gedachten Geschenke von Dritten gewährt werden. Es handelt sich hierbei um Lohnzahlungen von dritter Seite, von denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss, wenn er hiervon Kenntnis hat. Die Steuerübernahme durch den Dritten mit 30 % ist ebenfalls zulässig, welche Abgeltungswirkung beim Incentive-Empfänger hat. Typische Beispiele sind VIP-Logen im Rahmen des Sport- oder Kultursponsoring oder Incentivereisen.

[1] BFH, Urteil v. 9.3.1990, VI R 48/87, BStBl 1990 II S. 711.
[2] BFH, Urteil v. 25.3.1993, VI R 58/92,...

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