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Identitätsfeststellung durch Notare und Immobilienmakler ... / 7.1 "Wissensanzeige" – Verdachtsanzeige

Prof. Dr. Helmut Weingärtner
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Besondere Verdachtsmomente können aufgrund des internationalen Hintergrunds, Auffälligkeiten bei den Beteiligten und bei ungewöhnlichen Vertragsgestaltungen bestehen. Der Verpflichtete soll einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und seinem beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext würdigen.

Anhaltspunkte, die auf Geldwäsche gem. § 261 StGB oder auf eine Tat hindeuten könnten, die der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung[1] dient oder dienen soll, sind in Rundschreiben des Bundeskriminalamts (BKA) dargestellt.[2]

Die FIU – angesiedelt beim BKA – veröffentlicht regelmäßig durch Newsletter aktuelle Entwicklungen, die auf Geldwäsche hindeuten. Die Newsletter können im PDF-Format auf der Homepage des BKA unter www.bka.de passwortgeschützt abgerufen werden.

Eine Anzeigepflicht des Notars besteht aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht jedoch nur, wenn er die Gewissheit hat, dass das Mandatsverhältnis zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wird oder wurde ("Wissensanzeige"). Hegt er lediglich den Verdacht, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht.[3].

Gleichwohl kann es Fälle geben, bei denen auch bei nur einem Verdacht die Interessenabwägung die Verschwiegenheitspflicht hinter vorrangige Rechtsgüter zurücktreten lässt oder deren Durchbrechung anderweitig gerechtfertigt ist. Sommer[4] verweist dabei auf § 48 Abs. 1 GwG, wonach eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG stets gerechtfertigt ist und eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Der Notar sollte in solchen Fällen das weitere Vorgehen mit seiner regionalen Notarkammer oder mit der Aufsichtsbehörde besprechen, die ebenfalls...

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