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Homeoffice/Telearbeit und mobile Arbeit im Rahmen von Di ... / 2.1 Telearbeit und mobile Arbeit als Heimarbeiter

Dr. Christian Schlottfeldt
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Ein gesetzlich geregelter Spezialfall einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ist die Arbeit als Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG derjenige, der in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses selber über die Tätigkeit im Homeoffice entscheidet, führt dabei nicht zur Heimarbeit in selbstgewählter Arbeitsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 HAG.[1]

Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.[2]

Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Um Heimarbeit handelt es sich aber etwa dann, wenn ein Bauingenieur als Programmierer in seinem Wohnbereich einzelne Programmbestandteile entwickelt, während die Bereitstellung der Programmierumgebung durch den Betriebsinhaber erfolgt und eine erforderliche Abstimmung mit anderen Programmierern vorzunehmen ist.[3]

Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedo...

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