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Herstellungskosten/Herstellungswert

Prof. Dr. Arnim Goldbach
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Zusammenfassung

 
Begriff

"Herstellungskosten" sind Aufwendungen, die durch den Gebrauch und Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB). Die im HGB verankerte Regelung zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten wurde (teilweise modifiziert) analog in den Länderregelungen übernommen. Im laufenden Betrieb bilden diese Aufwendungen den zu bilanzierenden Herstellungswert eines – hauptsächlich in Eigenregie – neu geschaffenen Vermögensgegenstands, oder dessen Wertzuwachs bei Erweiterung, Wesensveränderung oder wesentlicher Verbesserung.

Da es sich hier um Fragen des externen Rechnungswesens handelt, ist der Kostenbegriff eigentlich unangebracht, obwohl er in den Rechtsgrundlagen (HGB und in vielen Kommunalhaushaltsverordnungen der Bundesländer) regelmäßig verwendet wird. Tatsächlich ist es "Aufwand", der als Wertgröße in der Finanzbuchführung (der Kommunen) zu verwenden ist. Man hätte besser von "Herstellungswert" statt von "Herstellungskosten" gesprochen (wie etwa im Kommunalhaushaltsrecht Niedersachsens). Wegen der Gebräuchlichkeit des Begriffs "Herstellungskosten" werden wir hieran festhalten – im Bewusstsein, dass es sich nicht um betriebswirtschaftliche Kosten, sondern um Aufwendungen handelt.

Für die Eröffnungsbilanz sind zumeist die historischen Anschaffungs- und Herstellungswerte zu ermitteln. Bezogen auf den Zugangszeitpunkt und die lineare Abschreibung zwischen dem Zugangsdatum und dem Stichtag der Eröffnungsbilanz ergibt sich dann der Wert zur Eröffnungsbilanz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Referenzvorschrift: § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB

Nachfolgend ein Überblick (mit etwas ...

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