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Handwerker / Sozialversicherung

Mario Scharf
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1 Kranken-/Pflege-/Arbeitslosen-/Unfallversicherung der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben im Rahmen der Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung freiwillig versichert werden.[1] In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes, dafür ist sie auf Antrag möglich.[2] Pflegeversicherungspflicht besteht

  • in der sozialen Pflegeversicherung, wenn der Handwerker freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung[3] oder
  • in einer privaten Pflegeversicherung, wenn der Handwerker gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert[4]

ist.

Kraft Gesetzes besteht keine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Allerdings ist die Versicherungspflicht kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII möglich.[5] Darüber hinaus ist der Beitritt zur freiwilligen Unfallversicherung möglich, wenn keine Versicherung kraft Satzung besteht.[6]

[1]

S. Freiwillige Krankenversicherung (Selbstständige).

[2] § 28a SGB III.
[3] § 20 Abs. 3 SGB XI.
[4] § 23 SGB XI.
[5]

S. Versicherungspflicht (Unfallversicherung).

[6] § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII.

2 Rentenversicherungspflicht

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind selbstständige Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) betreiben und in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Eine Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerker oder handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B HwO) führt grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht.

 
Hinweis

Ausnahmen

  1. Fortbestand der Versicherungspflicht

    Im Zusammenhang mit Änderungen in der Handwerkerversicherung und in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI zum 1.1.2004 regelt § 229 Abs. 2a SGB VI, dass selbstständig...

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