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Handbuch Insolvenz: Kapitel B – Insolvenzgeldversicherung

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1 Allgemeines zur Insolvenzgeldversicherung

Um den Beschäftigten im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zumindest die Entgeltzahlungen der letzten Monate zu sichern, gibt es das sogenannte Insolvenzgeld (Insg). Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit an die Betroffenen ausgezahlt. Eine logische Zuständigkeit, da im Insolvenzfall wohl fast alle betroffenen Mitarbeiter ohnehin bei der Arbeitsagentur vorstellig werden müssen um ihr Arbeitslosengeld zu beantragen.

Neben den Zahlungen an die Arbeitnehmer werden zum Teil auch die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherungsträger (Einzugsstellen) gezahlt, um diese unabhängiger von solchen Einnahmeausfällen zu machen.

1.1 Insolvenzgeld (Insg)

Anspruch auf Insolvenzgeld hat nur derjenige, der im Inland beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis muss das deutsche Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Anwendung finden.

Das Insolvenzgeld stellt eine Entgeltersatzleistung (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB I; § 165 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit dar, die aus den Mitteln der arbeitgeberseitig finanzierten Insolvenzgeldumlage (§§ 358 bis 362 SGB III) an Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) gezahlt wird.

Auf die Ausführungen in den Fachlichen Weisungen zu Kurzarbeitergeld, (Kug), Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) und ergänzende Leistungen, Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und zum Verfahren der Bundesagentur für Arbeit; in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.

1.2 Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer (§ 165 SGB III)

Arbeitnehmer haben durch die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und vor einem Insolvenzereignis noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  • die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  • die vollständige B...

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