Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Haftungsbeschränkung für Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder eines e. V.

Stefan Wagner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Problem/worum geht es?

§ 31a BGB regelt die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern und besonderen Vertretern nach § 30 BGB.

Danach haftet ein unentgeltlich tätiges oder nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geringfügig vergütetes Organmitglied (z.B. der Vorstand nach § 26 BGB) dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig (§ 31a Abs. 1 S. 1 BGB).

Gleiches gilt für die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern (§ 31a Abs. 2 S. 2 BGB). Ein derart privilegiertes Organmitglied hatte zudem bei Inanspruchnahme durch einen Dritten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 2 BGB).

§ 31a BGB begrenzt dabei nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten, sondern allein die Innenhaftung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein und den Mitgliedern.

2013 wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur auf Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gewährte Haftungsbeschränkung auch auf die Haftung ehrenamtlich tätiger Mitglieder anderer Vereinsorgane und auf die Haftung von besonderen Vertretern des Vereins nach § 30 BGB erstreckt wurde.

Der Anwendungsbereich des § 31a BGB ist allerdings beschränkt, sodass jeder Verein prüfen muss, ob darüber hinaus Handlungs- und Regelungsbedarf in der Satzung besteht.

§ 31a BGB schützt:

  • die Organmitglieder und die besonderen Vertreter nach § 30 BGB des Vereins
  • die ehrenamtlich für den Verein im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und Pflichten tätig sind
  • bei einfacher Fahrlässigkeit
  • vor internen Haftungsansprüchen des Vereins gegenüber den Organmitgliedern.
 

Fazit!

Prüfen Sie, ob über den Regelungsgehalt des § 31a BGB hinaus Regelungen zum Schutz der ehrenamtlich Tätigen des Vereins in der Satzung erforderlich sind.

2 Satzungsbausteine

2.1 Satzungsregelung zum Haftungsausschluss (umfassende Regelung – Innen- und Außenverhältnis)

 

§ ...Haftungsbeschr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im der verein wissen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren