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Haftung des Strohmann-Geschäftsführers bei Vorenthaltung ... / 3.3 Praxisfolgen

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Der zuzustimmenden Entscheidung des OLG Celle, mit der es der ebenso zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, 13.10.2016 – 3 StR 352/16, NStZ 2017, 149) folgt, ist für die Praxis von großer Bedeutung. Denn für die Frage, ob ein (Strohmann-)Geschäftsführer für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 266a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB deliktisch haftet, kommt es maßgeblich darauf an, ob er gegen den Straftatbestand des § 266a StGB verstoßen hat. Ist dies nicht der Fall, so entfällt auch ein Verstoß gegen § 266a StGB als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.

Mit dem BGH und dem OLG Celle kann festgehalten werden, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines (Strohmann-)Geschäftsführers für die GmbH immer dann gegeben ist, wenn der (Strohmann-)Geschäftsführer ein wirksam bestellter und in das Handelsregister eingetragener Geschäftsführer i. S. d. § 6 GmbHG ist, da § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit lediglich an dessen formale Organstellung anknüpft. Dies bedeutet für die Praxis zudem eine erhebliche Vereinfachung in der Darlegung und Beweisführung, da die rein formale Stellung als Geschäftsführer durch Bestellung und Eintragung in das Handelsregister leicht nachweisbar ist.

Ob hingegen neben einem Strohmann-Geschäftsführer auch eine Haftung des faktischen Geschäftsführers, der statt des Strohmanns die tatsächlichen Geschäfte der GmbH führt, nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 266a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, ist streitig. Dies wird zum einen von der h. M. bejaht (z. B. BGH, 28.5.2002 – 5 StR 16/02, NZG 2002, 721, 724; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 14, Rn. 5), zum anderen mit guten und überzeugenden Argumenten verneint. Denn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Ge...

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