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Haftung des Arbeitnehmers / 2.4.1.3 Grobe Fahrlässigkeit

Klaus Beckerle
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Für die Praxis stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen mittlerer Fahrlässigkeit – keine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber – und grober Fahrlässigkeit – i. d. R. volle Haftung.

Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit nicht nur objektive, sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen:

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen[1], also wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Es kommt aber nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen indivi­duellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. Zu berücksichtigen sind daher auch Umstände wie z. B. jugendliches Alter, mangelnde Erfahrung, Übermüdung, Eilauftrag etc.[2]

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Restaurantleiter eines Zugrestaurants lässt die Kellnerbrieftasche mit Tageseinnahmen i. H. v. ca. 3.000 EUR in einem zwar zugezogenen, aber unverschlossenen Schiebetürenschrank im Küchenabteil liegen und verlässt den Restaurantwagen für etwa 5 Minuten, um zu telefonieren. Bei seiner Rückkehr ist die Kellnerbrieftasche mit dem Geld verschwunden.
  2. Ein Berufskraftfahrer nimmt auf einer innerstädtischen Straße im Lkw mit einer Freisprechanlage einen Anruf entgegen, blättert im Rahmen des Gesprächs in Unterlagen, die auf dem Beifahrersitz liegen, und fährt dann bei Rot in die Kreuzung ein, wo er mit einem anderen Fahrzeug koll...

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