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Haftung des Arbeitnehmers / 2.4 Haftungsregeln

Klaus Beckerle
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Im Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.9.1994 sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden:

Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des TV-L der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.

 

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – i. d. R. volle Haftung des Arbeitnehmers

Normale Fahrlässigkeit – Quotelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Leichteste Fahrlässigkeit – keine Haftung des Arbeitnehmers

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.

Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören

  • der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,
  • die Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
  • die Höhe des Schadens,
  • ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko,
  • ein durch Versicherung deckbares Risiko,
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
  • die Höhe des Arbeitsentgelts und
  • ob möglicherweise eine Risikoprämie im Arbeitsentgelt enthalten ist.

Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie

  • die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit,
  • sein Lebensalter,
  • seine Familienverhältnisse und
  • sein bisheriges Verhalten

zu berücksichtigen sein.[1]

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 ...

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