Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Haftung des Arbeitnehmers / 2.3.2 Private Veranlassung

Klaus Beckerle
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Durch das Merkmal der betrieblichen Veranlassung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird. Unternimmt der Arbeitnehmer eine bloße "Spaßfahrt" mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers oder eines Kunden, dann haftet er ohne Einschränkung in vollem Umfang, auch wenn ihm nur leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel
  1. Ein Tankstellengehilfe unternimmt abends nach Dienstschluss eine Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug und verursacht beim Heranrollen an eine rote Ampel einen Auffahrunfall.
  2. Ein Auszubildender fährt zum Spaß mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände umher und beschädigt beim Ausfahren aus der Halle das Lagertor.
  3. Bei einer Schlägerei unter Arbeitskollegen wegen Wettschulden wird einer der Männer schwer verletzt.

Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Arbeit ist daher nicht ausreichend.[2] Das heißt, dass es zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht genügt, wenn es sich bei dem Schädiger oder dem Geschädigten bloß um einen Arbeitnehmer, der sich mehr oder weniger zufällig im Betrieb aufhält, handelt[3], ebenso wenig ist die bloße – missbräuchliche – Nutzung eines Betriebsmittels ausreichend.[4] Tritt der Schaden nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb auf, ist er nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schaden aufgrund einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei[5] eingetreten ist und die schädigende Handlung erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft.

Keine betriebliche Veranlassung hat das BAG[6] in einem Fall...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren