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Haftung des Arbeitnehmers / 2.1 Gesetzliche Ausgangslage

Klaus Beckerle
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Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers gibt es nicht. Allgemeine Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis ist § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach kann der Gläubiger (hier also der Arbeitgeber) Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass der Schuldner (der Arbeitnehmer) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (dem Arbeitsverhältnis) verletzt hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. § 619a BGB regelt lediglich eine Beweislastumkehr. Während nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Schuldner beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, folgt aus § 619a BGB, dass der Arbeitgeber nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers zu beweisen hat (vgl. weiter unten 2.7).

Der TV-L enthält zwar keine eigenständige Anspruchsgrundlage, aber in § 3 Abs. 7 TV-L eine Haftungseinschränkung im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. § 3 Abs. 7 TV-L erklärt nämlich §48 des Beamtenstatusgesetzes hinsichtlich der Pflicht zum Schadensersatz für entsprechend anwendbar. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies bedeutet für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, dass auch sie nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haften, nicht aber bei normaler oder leichter Fahrlässigkeit.

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