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Günstigkeitsprinzip / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Anwendungsbereich

Das Günstigkeitsprinzip gilt im Verhältnis von Individualvertrag und Betriebsvereinbarung[1] sowie im Verhältnis zum Tarifvertrag.[2] Es gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag auf einen (günstigeren) Tarifvertrag Bezug nimmt und dieser mit einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag kollidiert.[3] Im Verhältnis Betriebsvereinbarung zu Tarifvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip nur eingeschränkt, da hier regelmäßig ein Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG Eingangssatz zu beachten ist.

Beim Zusammentreffen von Firmen- und Flächentarifvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip ebenfalls, da dem Firmentarifvertrag als speziellerer Tarifvertrag Vorrang gebührt.[4]

Im Fall eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) verdrängt ein kongruent (beidseitig) normativ wirkender Tarifvertrag beim Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die inhaltlich identischen Regelungen eines nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich individualrechtlich weitergeltenden Tarifvertrag des Veräußerers.[5] Das Günstigkeitsprinzip findet insoweit keine Anwendung.[6] Dagegen findet das Prinzip Anwendung, wenn es sich um einzelvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen handelt, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beim Erwerber auf normativ wirkende Tarifnormen treffen.[7]

Keine Anwendung findet das Günstigkeitsprinzip schließlich bei ranggleichen Normen, die zeitlich aufeinanderfolgen: hier greift das Ordnungsprinzip, wonach die jüngere Norm die ältere verdrängt.

Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 TVG sind hauptsächlich tarifliche Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen, insbesondere der Bereich der Vergütung im weiteren Sinne. Das Günstigkeitsprinzip erlaubt den Tarifvertragsparteien nur die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen. Möglich ist die Anwendung des Günstigkeitsprinzips auch bei Betriebsnormen...

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