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Grundstückskauf: Genehmigungen als Fälligkeitsvoraussetzung

Dr. Jürgen Rastätter
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Zusammenfassung

Wenn privatrechtliche, gerichtliche oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind, ist ihre Erteilung und ihr Wirksamwerden stets zur Fälligkeitsvoraussetzung zu machen. Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten auf notwendige Genehmigungen hinzuweisen (§ 18 BeurkG).

1 Privatrechtliche Genehmigungen

Handelt ein Beteiligter als vollmachtloser Vertreter oder ist seine Vollmacht nicht in der Form des § 29 GBO erteilt, bedarf der Vertrag im ersten Fall der Genehmigung des Vertretenen, im zweiten Fall ist eine Vollmachtsbestätigung des Vertretenen, beides in der Form des § 29 GBO, vorzulegen.

2 Gerichtliche Genehmigungen

Familien- und betreuungsgerichtliche Genehmigung

Veräußern Eltern, der Vormund, Pfleger für das Kind oder ein Betreuer für den Betreuten ein Grundstück oder erwerben sie ein solches entgeltlich, ist stets die familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 1643 Abs. 1, 1915, 1908i BGB). Für einen Nachlasspfleger erteilt das Nachlassgericht die erforderliche Genehmigung (§ 1962 BGB).

3 Behördliche Genehmigungen

In zahlreichen Fällen sind für die Wirksamkeit des Vertrags oder zumindest für den Vollzug behördliche Genehmigungen erforderlich.[1] Die wichtigsten Genehmigungen werden im Folgenden vorgestellt:

[1] Überblick über die behördlichen Genehmigungen bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 3800 ff.; Brambring, Beck'sches Notarhandbuch, A I Rn. 57 ff.

3.1 Teilungsgenehmigung

Mit dem am 20.7.2004 in Kraft getretenen Europarechtsanpassungsgesetz Bau[1] ist die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen ersatzlos entfallen. Allerdings dürfen gem. § 19 Abs. 2 BauGB durch die Teilung des Grundstücks keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Ein durch Teilung entstandener baurechtswidriger Zustand stellt einen Sachmangel gem. § 434 BGB dar. Landesrechtliche Genehmigungserfo...

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