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Grundsatzurteil des BFH: Künftig Umsatzsteuerpflicht auf alle Sportkurse des Vereins?

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1 Der Fall

Ein gemeinnütziger Verein bot verschiedene Kurse an, u. a. auch Tanzkurse. Das zuständige Finanzamt (FA) sah diese Kurse als umsatzsteuerpflichtig an. Der Verein argumentierte dagegen, dass es sich bei den Kursen um Seminare des Vereins gehandelt habe, die im Rahmen des Vereinszwecks angeboten werden und nichts mit den Kursen in Tanzschulen gemein hätten, daher ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt, und deshalb die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 UStG greift.

Das FA argumentierte dagegen, dass es sich bei der Durchführung der Kurse nicht um "Bildungsarbeit" i. S. d. § 4 Nr. 22 UStG handelt, sondern um reine Unterhaltung der Teilnehmer.

Der BFH hat in 2. Instanz entschieden, dass die vorliegenden Leistungen des Vereins nicht steuerfrei sind und daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Die Frage der Höhe des Steuersatzes konnte nicht abschließend entschieden werden.

2 Das Urteil

  1. Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 22 a UStG: Aus- und Fortbildung von Kindern und Jugendlichen?

    • Nach dieser Vorschrift sind Umsätze eines Vereins z. B. aus Kursen und Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen.
    • Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass dies bei den Kursen nicht der Fall war, da diese nicht der Aus- und Fortbildung von Kindern und Jugendlichen dienten, sondern ausschließlich der Freizeitgestaltung der Teilnehmer. Dies sei vor allem bei Tanzschülern regelmäßig der Fall.
    • Insbesondere hat der Verein im Verfahren vorgetragen, dass es sich bei seinen Kursen nicht um Sportunterricht gehandelt habe und die Kurse nicht dazu dienten, dass die Teilnehmer z. B. auf Wettkämpfe und Turniere als Tanzsportler vorbereitet werden.
  2. Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 22 b UStG: Kulturelle und sportliche Veranstaltungen?

    • Nach dieser Vorschrif...

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