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Grundlagen der Gemeinnützigkeit / 2 Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Ulrich Goetze
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Die Voraussetzungen zur Anerkennung der steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke sind in der Abgabenordnung aufgeführt. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus im Anwendungserlass zur Abgabenordnung die Bestimmungen konkretisiert und erläutert.

Die gemeinnützige Körperschaft muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Um das gemeinnützige Wirken des Vereins feststellen zu können, müssen in der Satzung die Tätigkeiten beschrieben werden. Das Finanzamt muss aus der Satzung entnehmen können, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.

 
Praxis-Tipp

Sowohl nach der Satzung als auch durch die tatsächliche Geschäftsführung müssen diese Voraussetzungen nachgewiesen werden.

2.1 Satzungszwecke

Gemeinnützige Zwecke verfolgt ein Verein, wenn er nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die in der Abgabenordnung abschließend aufgeführten begünstigten Zwecke selbstlos fördert. Dies ist z. B. bei Vereinen der Fall, die

  • der Jugend- oder Altenhilfe,
  • der Kunst und Kultur,
  • der Bildung und Erziehung und
  • dem Heimatgedanken

dienen.

Als gemeinnützig werden auch Zwecke anerkannt, die im Rahmen der persönlichen Freizeitgestaltung der Förderung

  • des Sports,
  • der Kultur (z.  B. Laientheater, Musikunterricht, Chor und Orchester),
  • der Tier- und Pflanzenzucht,
  • der Kleingärtnerei,
  • des traditionellen Brauchtums, der Fastnacht (des Karnevals, des Faschings),
  • der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
  • des Amateurfunkens, Modellflugs und Hundesports

dienen.

Die Förderung anderer Freizeitaktivitäten wird nur als gemeinnützig anerkannt, wenn die Vereinszwecke hinsichtlich – der ihre steuerliche Förderung rechtfertigenden Merkmale – mit den oben genannten Vereinszwecken identisch sind. Der Katalog der begünstigten Zwecke wird laufe...

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