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Grundbesitz und Nachlass: Auskunftspflichten – Kosten de ... / 1.2.1 Auskunftspflichten der Erben

Dr. Michael Cirullies
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Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe kann nach § 2314 BGB dreierlei verlangen, nämlich dass

  • ihm von dem Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt,
  • er bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und
  • deren Wert ermittelt wird.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den realen Nachlass, sondern auch auf den fiktiven Nachlass, also auf ausgleichspflichtige Zuwendungen (§§ 2316, 2050 BGB) und auf ergänzungspflichtige Schenkungen (§ 2325 BGB).[1] Geschuldet ist ein Bestandsverzeichnis gemäß § 260 BGB. Dabei ist eine Belegvorlagepflicht im Pflichtteilsrecht umstritten. Verweigert der Erbe die Belegvorlage, kann der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar einschließlich seiner Hinzuziehung bei der Aufnahme verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB) und dabei dann die dem Notar vorliegenden Belege einsehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Wertgutachten im Beweisverfahren

Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gemäß § 2314 BGB zu verweisen.[3]

Notarielles Verzeichnis

Auch wenn sich der Erbe bemüht, dem Pflichtteilsberechtigten die Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis so gut als möglich, vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzustellen, muss er mit der Aufforderung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB)[4] rechnen. Dieses bietet dem Pflichtteilsberechtigten die Gewähr einer höheren Richtigkeit als ein privat errichtetes Verzeichnis, da der Notar um vollstän...

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