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Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Thomas Schlüter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Gründung einer Immobiliengesellschaft richtet sich nach dem GmbHG. Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Vorgaben, die notwendigen Inhalte des Gesellschaftsvertrags und geht insbesondere ausführlich auf kommunale Wohnungs- und Immobiliengesellschaften ein.

1 Gesetzliche Anforderungen

 

Rz. 1

Eine einheitliche, umfassende Vorschrift mit den Anforderungen an die Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft[1] gibt es nicht. Vielmehr enthält das GmbH-Gesetz in seinem ersten Abschnitt mehrere Regelungen, die dabei zu beachten sind.

 

Rz. 2

Eine GmbH kann auch durch Umwandlung bereits vorhandener Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) entstehen. Dafür kommen unter anderem die Verschmelzung durch Neugründung, die Spaltung zur Neugründung und der Formwechsel in Betracht.[2]

[1] Die Bezeichnung "Wohnungs- und Immobiliengesellschaft" ohne die Angabe eines Rechtsformzusatzes bezieht sich in dieser Schrift nur auf solche Unternehmen in der Rechtsform der GmbH.
[2] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 2 Rn. 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 1 Rn. 24 (Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH im Wege der Spaltung durch Ausgliederung nach §§ 152 ff. UmwG); siehe zur Verschmelzung durch Neugründung unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rn. 1121.

1.1 Gründerzahl

 

Rz. 3

Das Gesetz[1] lässt zu, dass eine GmbH nicht nur durch mehrere Personen (Mehrpersonengründung), sondern bereits durch eine Person gegründet ("errichtet") werden kann (Einpersonengründung, Ein-Personen-GmbH). Für die Mehrpersonengründung und die Einpersonengründung gelten dieselben Regeln.[2] So haben zum Beispiel auch Wohnungs- und Immobilienverwalter die Möglichkeit, statt Einzelunternehmer (Einzelkaufmann, e. K.[3]) Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu ...

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