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Gewinnvortrag bei der GmbH & Co. KG: Spannungsfeld zwisc ... / b) Gewinnvortrag bei Personenhandelsgesellschaften

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Bei Personenhandelsgesellschaften besteht gegenüber Kapitalgesellschaften die Besonderheit, dass gem. § 120 HGB die Aufstellung des auf Grund der Bilanz ermittelten Jahresabschlusses unter vollständiger Ergebnisverwendung erfolgt.[9] Gem. § 120 HGB i.V. m. §§ 161 Abs. 2, 167, 169 HGB wird somit bei der GmbH & Co. KG grundsätzlich kein Gewinnvortrag gebildet, da der Gewinn immer vollständig verwendet wird. Im Recht der Kapitalgesellschaften gibt es ein solches gesetzliches Gebot der vollständigen Gewinnausschüttung nicht.

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 120 HGB ist bei der Personenhandelsgesellschaft – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – am Schluss jedes Geschäftsjahres der Gewinnauszahlungsanspruch der Gesellschafter entstanden, ohne dass ein Beschluss der Gesellschafter notwendig ist.[10] Der Gewinnauszahlungsanspruch entsteht bei der Personenhandelsgesellschaft jedoch insoweit nicht, als die Pflichteinlage noch nicht geleistet wurde. In diesem Fall erfolgt mit der Feststellung des Jahresabschlusses eine Zuschreibung des Gewinns zum Kapitalanteil, bis die Pflichteinlage erreicht ist, § 167 Abs. 1, 2 HGB. In Bezug auf den über die Pflichteinlage hinausgehenden Gewinn steht dem Kommanditisten ein Gewinnauszahlungsanspruch zu, ohne dass es hierfür eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses bedarf.

Für die Bilanz der GmbH & Co. KG hat das gesetzliche Regelstatut, §§ 120, 161 Abs. 2, 167 Abs. 1 HGB, nach dem der Gewinn vollständig verwendet und somit kein Gewinnvortrag gebildet wird, zur Folge, dass weder ein Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn noch ein Gewinnvortrag in der Bilanz ausgewiesen werden können.[11] Dieses Gebot der vollständigen Gewinnverwendung, scheint dem Wortlaut des § 120 Abs. 1 HGB, nach dem am Schluss jedes Geschäftsjahrs "auf Grund de...

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