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Gewinnerhöhende Auflösung von Pensionsrückstellungen nur, wenn die geänderten Pensionszusagen inhaltlich nicht eindeutig waren (BB 2016, Heft 10, S. 624)

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Einführung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K

Volltext des Urteils: BBL2016-624-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3

1 Leitsatz (des Kommentators)

Eine Versorgungszusage muss die Berechnungsmethode für die Leistungshöhe in allen Versorgungsfällen sowie alle dabei erforderlichen Parameter eindeutig festlegen.

2 Aus den Gründen

2.1 Angefochtener Steuerbescheid ist nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des FA aufzuheben

[. . .] 1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Auffassung, dass die Einspruchsentscheidung des Beklagten bereits insofern rechtswidrig sei, als der Beklagte zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Einspruchsentscheidung ergangen sei, nicht mehr die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Behörde gewesen sei.

Nach § 127 AO kann im Verwaltungsverfahren die Aufhebung eines nicht nach § 125 AO nichtigen Verwaltungsakts, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, nicht begehrt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. In dieser Regelung kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck, dass Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht haben als sachlich-rechtliche Mängel und dass eine unnötige Wiederholung des Verwaltungsverfahrens vermieden werden soll (BFH-Urteil vom 22.9.1983 IV R 109/83, BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342).

Für das steuergerichtliche Verfahren bedeutet § 127 AO, dass das Finanzgericht einen Verwaltungsakt nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufheben darf, sondern auch feststellen muss, ob materiell-rechtlich eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Das gilt nur dann nicht, wenn Ermessenshandlungen i. S. von § 102 FGO und gerichtlich nicht nachprüfbare Beurteilungsspielräume streitig sind (BFH-Urteil vom 25.11.1988 III R 264/83, BFH/NV 1989, 690 m. w. N.).

Im anhängigen Verfahren str...

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